Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Auto nicht reparieren lassen. Sie können sich den Betrag auszahlen lassen, den die Reparatur kosten würde, und selbst entscheiden, was Sie damit machen. Juristen nennen das fiktive Abrechnung. Viele Geschädigte nutzen sie, weil das Fahrzeug älter ist, weil sie günstiger reparieren lassen oder mit einem kleinen Schaden leben können. Wir erklären, was Ihnen dabei zusteht, wo die Versicherung typischerweise ansetzt und warum das Gutachten bei dieser Form der Abrechnung die Rolle der Werkstattrechnung übernimmt.
Was fiktive Abrechnung bedeutet
Die Grundlage steht in § 249 Abs. 2 BGB. Wer bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt, schuldet dem Geschädigten die Wiederherstellung. Statt der Reparatur selbst darf der Geschädigte aber den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was er mit dem Geld tut, bleibt seine Sache. Diese Wahlfreiheit heißt Dispositionsfreiheit, und die gegnerische Haftpflichtversicherung kann sie Ihnen nicht nehmen.
Abgerechnet wird auf Basis der Reparaturkosten, die ein Sachverständiger kalkuliert hat. Bei der konkreten Abrechnung reichen Sie dagegen die Rechnung der Werkstatt ein, die tatsächlich repariert hat. Beide Wege sind gleichberechtigt, sie unterscheiden sich aber in einigen Positionen deutlich.
Fiktive und konkrete Abrechnung im Vergleich
| Position | Fiktive Abrechnung | Konkrete Abrechnung |
|---|---|---|
| Grundlage | Kalkulation im Schadengutachten. | Rechnung der Werkstatt. |
| Mehrwertsteuer | Wird nicht erstattet, Auszahlung netto. | Wird erstattet, soweit sie angefallen ist. |
| Stundenverrechnungssätze | Markenwerkstatt, Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt unter Bedingungen möglich. | Die Sätze der Werkstatt, die repariert hat. |
| Merkantile Wertminderung | Wird gezahlt. | Wird gezahlt. |
| Gutachterkosten | Werden gezahlt. | Werden gezahlt. |
| Nutzungsausfall | Nur für Tage, an denen Sie tatsächlich auf das Fahrzeug verzichten mussten. | Für die tatsächliche Reparaturdauer. |
| Mietwagen | Nicht erstattungsfähig. | Erstattungsfähig für die Dauer der Reparatur. |
Ausgezahlt wird netto
Der größte Unterschied betrifft die Mehrwertsteuer. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird sie nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei der fiktiven Abrechnung fällt keine an, also bekommen Sie die Reparaturkosten netto. Bei einer Kalkulation über 4.000 Euro netto sind das immerhin 760 Euro, die erst dann fließen, wenn Sie tatsächlich reparieren lassen.
Reparieren Sie selbst oder lassen Sie privat reparieren, können Sie die Mehrwertsteuer auf die Teile nachfordern, die Sie dafür gekauft haben. Heben Sie die Rechnungen deshalb auf. Lassen Sie später doch in einer Werkstatt reparieren, dürfen Sie zur konkreten Abrechnung wechseln und die Differenz einschließlich Mehrwertsteuer nachfordern. Das geht innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres.
Was nicht geht: beide Abrechnungsarten mischen. Wer konkret abrechnet, kann sich nicht einzelne Positionen aus dem Gutachten herauspicken, die in der Werkstattrechnung niedriger ausgefallen sind, und umgekehrt. Entweder gilt das Gutachten oder die Rechnung.
Stundenverrechnungssätze: Markenwerkstatt oder freie Werkstatt?
An dieser Stelle setzen die meisten Kürzungen an. Ein Gutachten kalkuliert in der Regel mit den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt aus Ihrer Region. Der Bundesgerichtshof hat das im sogenannten Porsche-Urteil (BGH, 29.04.2003, VI ZR 398/02) grundsätzlich bestätigt. Die Versicherung darf Sie aber auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn die Reparatur dort technisch gleichwertig ist und die Werkstatt für Sie ohne Weiteres erreichbar ist. Das hat der BGH im VW-Urteil (BGH, 20.10.2009, VI ZR 53/09) festgelegt.
Unzumutbar ist so ein Verweis nach derselben Entscheidung in zwei Fällen:
- Das Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre. Hier zählt die Markenwerkstatt auch mit Blick auf Garantie und Kulanz.
- Das Fahrzeug wurde bisher regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert. Das müssen Sie nachweisen, etwa mit dem Serviceheft oder den Rechnungen.
Die Gleichwertigkeit der Reparatur muss die Versicherung darlegen. Ein Prüfbericht, der pauschal eine Werkstatt mit niedrigeren Sätzen nennt, reicht dafür oft nicht aus. Ob sie tatsächlich nach Herstellervorgaben arbeitet, über die nötige Ausstattung verfügt und ob sie die genannten Preise auch Ihnen gegenüber berechnen würde, lässt sich prüfen.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
Zwei weitere Positionen streicht die Versicherung bei fiktiver Abrechnung häufig. UPE-Aufschläge sind Zuschläge, die Werkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile berechnen. Verbringungskosten entstehen, wenn die Werkstatt das Fahrzeug für die Lackierung in einen externen Lackierbetrieb bringen muss. Die Rechtsprechung ist bei beiden Positionen uneinheitlich. Viele Gerichte erkennen sie an, wenn die Fachwerkstätten in der Region sie üblicherweise berechnen. Ein Gutachten, das diese regionale Üblichkeit begründet, hat hier deutlich bessere Karten als eine nackte Zahl.
Fiktive Abrechnung bei hohem Schaden
Liegen die kalkulierten Reparaturkosten nahe am Wert des Fahrzeugs, wird es komplizierter. Entscheidend sind dann drei Werte aus dem Gutachten: die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert (was ein vergleichbares Fahrzeug am Markt kostet) und der Restwert (was das beschädigte Fahrzeug noch bringt). Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert heißt Wiederbeschaffungsaufwand.
- Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand: Sie bekommen die Reparaturkosten netto, ohne weitere Bedingungen.
- Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert: Die vollen Reparaturkosten gibt es nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Verkaufen Sie es früher, wird auf den Wiederbeschaffungsaufwand gekürzt.
- Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert: Es handelt sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Fiktiv erhalten Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Die bekannte 130-Prozent-Regel gilt ausschließlich, wenn tatsächlich fachgerecht und vollständig repariert wird.
Hier entscheidet die Qualität der Werte im Gutachten über mehrere hundert oder tausend Euro. Ein zu hoch angesetzter Restwert drückt Ihren Anspruch direkt. Wir ermitteln den Restwert deshalb mit dokumentierten Angeboten aus dem regionalen Markt, den Sie auch tatsächlich erreichen können.
Was zusätzlich zu den Reparaturkosten gezahlt wird
Mit den Reparaturkosten ist der Schaden nicht vollständig ersetzt. Auch bei fiktiver Abrechnung stehen Ihnen weitere Positionen zu:
- Merkantile Wertminderung: Sie hängt nicht davon ab, ob repariert wird. Ein Unfallwagen bleibt ein Unfallwagen. Mehr dazu im Ratgeber Wertminderung nach Unfall.
- Gutachterkosten: Die gegnerische Versicherung trägt sie, außer bei einem echten Bagatellschaden.
- Allgemeine Kostenpauschale: Für Telefonate, Porto und Fahrten erkennen die meisten Gerichte rund 25 Euro ohne Einzelnachweis an.
- Abschleppkosten: Wenn sie angefallen sind, gegen Beleg.
Beim Nutzungsausfall ist Vorsicht geboten. Er setzt voraus, dass Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten. Fahren Sie mit dem Schaden einfach weiter, gibt es dafür nichts. Lassen Sie später reparieren, auch privat, steht Ihnen Nutzungsausfall für die tatsächliche Ausfallzeit zu, höchstens für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer. Dafür müssen Sie die Reparatur nachweisen, zum Beispiel mit Fotos, Teilerechnungen oder einer Reparaturbestätigung eines Sachverständigen. Wie die Tagessätze ermittelt werden, steht im Ratgeber zum Nutzungsausfall.
Warum das Gutachten bei fiktiver Abrechnung alles trägt
Bei der konkreten Abrechnung gibt es eine Werkstattrechnung, über die man streiten kann. Bei der fiktiven Abrechnung gibt es nur das Gutachten. Jede Position, die dort nicht nachvollziehbar begründet ist, wird zum Angriffspunkt. Versicherer lassen fiktiv abgerechnete Gutachten fast immer von einem Prüfdienstleister gegenlesen, und der Prüfbericht entsteht am Schreibtisch, ohne dass jemand Ihr Fahrzeug gesehen hat.
Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht als Grundlage nur bei sehr kleinen Schäden. Er weist weder Wertminderung noch Wiederbeschaffungs- und Restwert aus und begründet keine Stundenverrechnungssätze. Wenn die Versicherung Ihr Gutachten kürzt, finden Sie im Ratgeber Versicherung kürzt das Gutachten, wie Sie reagieren. Wer die Kosten für den Sachverständigen trägt, steht im Ratgeber Wer zahlt den Kfz-Gutachter?
So rechnen Sie fiktiv ab
- Schaden und Unfallstelle fotografieren, Daten des Unfallgegners und seiner Versicherung notieren.
- Einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen, bevor irgendetwas repariert wird. Das Gutachten sollte Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturdauer enthalten.
- Das Gutachten bei der gegnerischen Versicherung einreichen und ausdrücklich die Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangen.
- Bei einem Werkstattverweis prüfen, ob Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder scheckheftgepflegt in der Markenwerkstatt war, und die Nachweise beilegen.
- Kürzungen nicht einfach hinnehmen. Den Prüfbericht schriftlich anfordern und dem Sachverständigen vorlegen.
- Bei Reparaturkosten nahe am Fahrzeugwert das Auto mindestens sechs Monate behalten, wenn Sie die vollen Reparaturkosten beanspruchen.
- Rechnungen für Ersatzteile aufbewahren, falls Sie später selbst reparieren und Mehrwertsteuer nachfordern wollen.
Leasing, Finanzierung und Kasko
Ist Ihr Fahrzeug geleast, gehört es der Leasinggesellschaft. Die meisten Leasingverträge verpflichten Sie, Schäden fachgerecht in einer Werkstatt reparieren zu lassen. Eine fiktive Abrechnung ist dann ohne Zustimmung des Leasinggebers in der Regel nicht möglich, und bei der Rückgabe fallen unreparierte Schäden ohnehin auf. Bei finanzierten Fahrzeugen lohnt ein Blick in den Kreditvertrag, ob die Bank als Sicherungseigentümerin mitreden darf.
Rechnen Sie über die eigene Kaskoversicherung ab, gilt der Versicherungsvertrag. Viele Bedingungen erlauben die fiktive Abrechnung, begrenzen sie aber, etwa auf die Kosten einer freien Werkstatt. Klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer. Wie die einzelnen Gesellschaften vorgehen, finden Sie in unserer Übersicht der Versicherungen.
Die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls gehört in die Hände eines Verkehrsrechtsanwalts, dessen Kosten bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls die gegnerische Versicherung trägt. Wir liefern dafür das Kfz-Schadengutachten als technische Grundlage, für PKW ebenso wie für Transporter, Motorräder und Nutzfahrzeuge. Weitere Antworten finden Sie in unseren häufigen Fragen.
Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung
Muss ich mein Auto nach einem unverschuldeten Unfall reparieren lassen?
Nein. Nach § 249 Abs. 2 BGB dürfen Sie statt der Reparatur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen und frei entscheiden, was Sie damit machen. Grundlage der Auszahlung sind die Reparaturkosten aus dem Gutachten eines Sachverständigen.
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer?
Nein. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie die Reparaturkosten netto. Reparieren Sie später in einer Werkstatt oder kaufen Sie Teile für eine Eigenreparatur, können Sie die Mehrwertsteuer gegen Rechnung nachfordern.
Darf die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Unter Bedingungen ja. Nach dem VW-Urteil des BGH (VI ZR 53/09) ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt zulässig, wenn die Reparatur dort gleichwertig und für Sie ohne Weiteres erreichbar ist. Unzumutbar ist er, wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder bisher regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung auch Wertminderung und Nutzungsausfall?
Die merkantile Wertminderung wird auch bei fiktiver Abrechnung gezahlt, weil sie nicht von der Reparatur abhängt. Nutzungsausfall gibt es nur für Tage, an denen Sie tatsächlich auf das Fahrzeug verzichten mussten, höchstens für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer. Fahren Sie mit dem Schaden weiter, entfällt er.
Kann ich nach fiktiver Abrechnung doch noch reparieren lassen?
Ja. Sie können innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zur konkreten Abrechnung wechseln und die Differenz einschließlich Mehrwertsteuer nachfordern. Eine Mischung beider Abrechnungsarten, bei der Sie sich aus Gutachten und Rechnung jeweils die günstigere Position aussuchen, ist dagegen nicht zulässig.
Was gilt, wenn die Reparaturkosten fast so hoch sind wie der Fahrzeugwert?
Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, gibt es die vollen Reparaturkosten nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Übersteigen sie den Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und Sie erhalten fiktiv nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Geht fiktive Abrechnung auch bei einem Leasingfahrzeug?
In der Regel nicht ohne Zustimmung der Leasinggesellschaft. Die meisten Leasingverträge verpflichten Sie, Schäden fachgerecht in einer Werkstatt reparieren zu lassen. Prüfen Sie Ihren Vertrag und sprechen Sie den Leasinggeber vorher an.